Thilowschen Kinder

Der Eigentümer Hagenow zu Langenfelde und Friedrich Steinmann zu Gnoien als Vormünder der Thilowschen Kinder contra das königliche Hofgericht in Greifswald

Wismarer Tribunal, Relationen, Urteilsbegründungen des Assessoren am Tribunal. Landesarchiv Mecklenburg-Vorpommern, Landesarchiv Greifswald, 010.01. Schwedische Regierung Stralsund. 1805 IV nr. 6, pag. 1-88.

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AJM = Augusta Juliana Meijer(feldt). Twee maal gehuwd met:
Thilow I = Augustus Chri­stof­fer (1732-1789), inspecteur Medrow, ∞ Medrow 03-05-1783, twee kinderen: 1785 Char­lotta Fride­rica Carolina Augusta en 1788 August Fried­rich Julius.
Thilow II = Theodosius (Theodor) Bernhard Chritoph (1760-1838), inspecteur buurt Wolfsdorff, pachter Schabow, eigenaar Marlow, ∞ Medrow 10-05-1791, acht kinderen.

DATUM GEBEURTENIS
09-11-1789 Testament van Thilow I. AJM universeel erfgenaam en twee voogden aangewezen voor twee jonge kinderen.
24-12-1789 Thilow I overlijdt.
10-02-1790 Testament Thilow I van kracht.
29-03-1790 Overeenkomst tussen AJM en voogden van haar twee kinderen. Betreft huis in Loitz en meubilair
24/5-05-1791 Protocol tot regeling gehele nalatenschap vanwege huwelijk AJM met Thilow II, “een man van gelijke naam”. Huis in Loitz via veiling proberen te verkopen, maar biedingen te laag. Meubilair onderling verdeeld.
23-12-1791 Akkoord tussen alle partijen over verkoop huis in Loitz aan weduwe Jael Vossen voor 600 Rdr. Bedrag vloeit naar onverdeelde boedel AJM.
1794 AJM vertrekt met twee kinderen eerste huwelijk en Thilow II met hun kinderen naar Behren-Lübchin in Mecklenburg.
01-1802 Meyerfeldtse goederen zijn in Medrow door kanselier PommerEsche zaliger verkocht aan nieuwe eigenaar. Klacht: hij gaat zijn bevoegdheid te buiten omdat Thilow I zijn erfgenamen de kosten wilde besparen.
11-1802 Gravin-weduwe von Meijerfeldt betaalt van toekomstige testamentaire schuld van 1000 Rdr alvast 500 Rdr, waarvan Thilow II een huis bij Marlow koopt, met zekerstelling voor de twee stiefkinderen.
03-05-1803
Probleem met twee petten Hagenow: eigendom Medrow uit Meijerfeldts vermogen en voogd van twee kinderen Thilow I.
1803
Dochter uit eerste huwelijk wordt goed opgevoed op Marlow en is 17 jaar oud.
1805
Zoon uit eerste huwelijk krijgt onderwijs in Marlow tot Pasen en werkt bij koopman in Teterow.
22-04-1805
Uitspraak Tribunal Wismar

TEKST

Transcriptie Vertaling
ad Jurid. p. Galli 1805.               
vom H.O.A.V. Haselberg
concl. d. 17. Octb. d.a.

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6.
Exhib. d. 22ten April 1805.
Relatio ex Actis
I. S.

des Eigenthümers Hagenow zu Langenfelde und Friedrich Steinmann zu Gnoien, als Vormünder der Thilowschen Kinder Appellanten und Querulanten
wider
das königliche Hofgericht in Greifswald, Appellaten und Querulaten
betreffend
die Vormundschaft für die minorenen Kinder des verstorbenen Inspector Thilow zu Mederow.

die vorliegende Sache ist, wie die uneinerige Einsicht der diegisterial – Acten ergiebt, durch des Obersachwaldsammt in Anregung, gebracht, [Acta Dicasterialia fol. 1. 2.] welches unterm 8ten Jan. 1803 dem H. Gericht aufgiebt, sich davon gehörig zu unterrichten, weil eines theils von dem Mitvormende Hagenow, als Pächter und zugleichl. Gerichtsmann, die Confimation der Vormünder nicht habe ertheilt werden können, sondern bey dem Hofgericht nach zu suchen gewesen, andern theils auch lezterem von Anfange an, oder doch seit der Veränderung mit der Meyerfeldtschen Gütern die Obervormundschaft zugestanden, und einer Privatperson nicht habe überträgen werden können.

kommerlich wird näml. noch aus der Relat. ex Lib. …

Prot. Extraj. 1804 Vol. II. Fol. 40. wie nach dem §. 4 des Thilowschen Testaments dem Meyerfeldtschen Gerichsmächtigte jedesmaligem vom Erblaßer die Obervormundschaft übertragen worden, und so mit zuerst von dem verstorbenen Kammerrat PommerEsche, nochmals deßen Sohne, dem Königl. Secretar, geführt worden ist.

Voogdij minderjarige kinderen van de overleden inspecteur Thilow te Medrow.
2-3. 3 2. shehis. klagen 110 1. Fol.

lezterer erklärt sich nur auf das an ihn ergangene hofgerichtliche Mandat dahin daß sein verst. Vater sich in Gemäßheit des §. 4 der des Testaments der bervormundschaft

unterzogen, er selbst aber nach der von der verwitweten Gräfin Meyerfeldt im Jan. 1802 geschehenen Abtretung der Güter an die gegenwärtigen Besitzer solche aus sl Grunden fortgesezt, jedoch selbst dem Obersachwalde Nachricht davon gegeben habe. daß ein Vater seinen Kindern Vormünder bestellen und diese von der Rechnungsablegung an die Obervormundschaft entbinden könne, habe selbst das K. Hofgericht einerdings anerkannt Auf gleiche Weise könne denn auch der Vater wohl den Vormündern auflegen, die Rechnungen von einem andern, als dem Kompelenten Obervormunde oder seiner Privatperson verdiren zulaßen. Solange daher die gräfl. Meyerfeldtsche Familie die Wehringschen Güter beseßen, sey, die Rechtmäßigkeit der Obervormundschaft ihres bevollmächtigten nicht zu bezweifeln gewesen; aber auch sich die Veränderung des Besitzes sey ohne Einfluß geblieben, weil unter

dem Gevollmachtigten nicht gerade der Administrator der Güter und der Jurisdiction zu verstehen, noch vom Testator dabey an das Gericht gedacht sey, indem er gewußt, daß der verst. K. K. Pommersche nie die gerichtlichen Handlungen geleitet, noch die Befugniß dazu gehabt habe, indem die Jurisdiction an die Pächter mit überlaßen worden. Auch schließe der Ausdruck jedesmahlige kein besonderes persönliches zutrau en aus, sondern zeige viel mehr das Getrauen des Testators zu jedem, dem die Meyerfeldtsche Familie das ihrige in Betreibung ihrer Angelegenheiten, in Absicht derjenigen Geschäfte ande sonst dem obervormundschaftlichen Gerichte zufallen würden, hier auf den Gütern und denen besitz haftende Realbefugniß sey undrücklich, u. mithin seine Befugniß zur Revision der Rechnungen auch 1813 auch nach dem Abgang der Güter aus der Majefeldtschen Familie, eben so begründet gewesen als zuvor. Es mögte se anoch rechtlich erweisen laßen, daß die Absicht des Testatoris es darauf gegangen seinen Kindern die Kosten einer gerichtlichen Rechnungs Ablegung zu erspären, und blos aus Mitleiden habe er und sein Vater sich

dieser Vormundschaft und denen Lasten un sonst unterzogen, indem, wenn auch die Rerision der Rechnungen an sich nur leicht sey es gleichwohl eine gesezlich nur der die Gebuhr zu leistende Arbeit, ja auch das Geschäft eines Litis sperators unentgeldlich von ihm betrieben sey. Er stelle jedoch alles der Beprüfung

danbeg F des K. G. G. genen anheim, und würde sich jedoch citra praejudicium consignentiae, sie deßen Bestimmung richten. Sollte sich aber viell nicht die Sache daran stoßen daß er nicht eigentlich als Obervormund sondern nur als verwender u. zur Betreibung der sonstigen obervormundschaft lichen Geschäfte erbetener Vormund von dem Testator, der daß sich mehl nicht nur nicht richtig aus gedrückt, angeordnet werden können, u. also eines Constitutorii von Seiten des K. H. Ger. bedürfe; so sey ihm die Bestätigung des lezteren in Ansehung der Anordnung des Testators ganz genehmda er die Angelegenheiten der Gräfe Meyerfeldt noch izt zu betreiben habe; so sey er noch immer ihr Gevollmächtigter u. könne sich allenfals eine specielle Vollmacht adhioc officium verschaffen. widrigenst als werde er seine bisherige abervormundschaftl. Geschäftsführung zwar gerne wiederlegen zugleich aber auch jeder freywilligen Bemühung sich für immer lossagen die Anl. A. enthält, das Protocollum 8 apertivie testamenti des am 24sten Dec. 1789. verstorbenen Inspectors Thilow vom 10ten Febr. 10 – 12. 1790, imgleichen das Testament selbst in ein giae

4-5. gine vom 9ten Nov. 1789 Unterm 3ten May. 1803 erläßt hierauf das K. Hofgericht die eFol. 176. act. hrist. mit unzerren zu verlesende Verordnung, des wesentl. Inhalts: “da es einem Testator nicht gebühren könne, die Obervormundschaft selbst, die als Zenig des Obers Polz zei: u. Aufsichts rechts nach unserer Verfaßung der Gerichten gestehe einer Prig abperson als solchen das Recht

zu übertragen, mithin selbiger vorliegend auch nur des Testaments ungeachtet, der Meyerfeldtschen Familie als Eigenthumerin u. Gerichtsheurschaft von Mederow, habe zustehen und die Ausübung deßelben Nahmens Ihrer dem verstorbenen Vater des Supplicanten u. nachmals ihm selbst habe übertragen werden können solcher Auftrag aber mit dem Tode des lezten Besitzers u. dem Übergange des Guts an einen Fremden nothwendig erloschen müßen, und daher lezterer in der Person des Besitzens des Guts u. der Pater Gerichtbar behörigenkeit, d. Hagenow, da er selbst Mitvormund sey, nicht zugleich die Obervormundschaft führen könne, sondern selbige dem K. G. Ger. zufallen müßen: so habe Supplicant nun mehr sämtliche Vormundschaftsacten nebst zugehörigen Pahierin einzusenden. diese Einsendung der Acten erfolgt denn auch so fort am 13ten Mar. ej. a. mit der Erklärung des 18

Supplicanten, wie er ein die Absicht gehabt, in die eigentliche richterliche Befugniß einem Eingrif zu thun, vielmehr schon früher als Mederow noch Meyerfeldtisch gewesen, dergleichen richterliche Vormundschaftssachen an das K. Hofgericht und

nicht an das Medauersche Patrimonial – Gericht gebracht haben würde. die vormundschaftl. Papiere bestehen: 19 381, in dem über die Inventen des Thilowschen

Nachlaßes am 18ten u. 19ten Jan. 1790 gehaltenem Protocoll  39. 492. In einem gleichem vom 29sten März ej. a. über die zwischen der Witwe u. den Kindern auf Begehren der er 185 ersteren vorgenommenen Theilung des Mabiliar Machlaß es 3.) In dem Auctions Protokoll vom 13ten u. 141. N. 63 April ej. v. gehalten zu Mederow u. fortgesezt zu Loitz am 2ten May, wonach auf das an lezterem Ort belegene Wohnhaus nichts geboten worden. 64. 1704.) In einem Protokoll vom 24sten u. 25sten May 1791. welches die endliche Regulirung der gantzen Verlaßenschaft, nachdem die Witwe zur zweiten Ehe mit einem Mann gleides Nahmens geschritten ist, zum Gegenstanbn

de hat, imgleichen zu dem Ende mit dem damaligen Pächter Hagenow zugelegte Eigendation 5.) In dem Licitations Protokoll vom 24sten F.1. 72 May 1791. beym Aufbot des Thilowschen Hauses zu Loitz. 6.) In einer Specification über der Kinder

73 tringung und bitten und 75. 927, endlich in den Abschriften der Vormundsschafts – Rechnungen No. 1 – 6 Hierauf erlaßt nun das K. H. Gericht unterm 6sten Jun. 1803 das Fol. 94. act. die ap mit mehrerem zu verlesende Mandat an die beyden Thilowschen Vormünder, itzige Appellanten, worin sie zur Befolgung mehrerer Aufgaben angewesen werden deren beschaffenheit aus der hierauf abgegebenen Äußerung derselben sich schon von selbst ergeben wird. Es heißt Schuldige Äußerung

  1. näml darin: 1) da die im Thülowschen Instament vermit Bitte orderte Obervormundschaft es nicht nöthig gefunden, schriftliche Confirmatoria für die Vormünder auszufertigen; so könnten sie solche auch dem K. G. A. nicht vorlegen. Nicht bloß im Testament, sondern auch schon bey seinem Leben habe der Instator ihnen den Auftrag zur Vormundschaft gegeben, weshalb sie sich schon vor Eröfnung

des ersteren bey der Versiegelung u. Invenfer

 

6-7. 26. 160 99 für als solche gerirt hätten: die Confirmation wäre daher eine bloße Curemorie gewesen, da die weitern dem Obervormunde bey der Eröfsie über des zei

rung des Verangirung der Verlaßenschaft besprochen hätten. Auch habe der Unterlaß der 17 Confirmation keinen Nachtheil gehabt. 2.) der §. 3. des Testaments baunen die Mutter ihrer Kuranden, als Universal – Erbin pro tertia parte. Danach sey ihr auch ihr Erbtheil auf ff Weise ausgemacht. Der §. 5. des Testaments setze zwar die Theilung bis zur zweiten Ehe der Witwe hieraus wenn selbige dann die Kinder o. 17 nicht behalten, nach die Vormünder sie ihr nicht laßen wollten. Indeßen hätte die Witwe

eine frühere Theilung gewünscht, und hätten die Kinder dadurch den Vortheil erlangt, daß daß sämtliches Mobiliar mit zur Theilung gelangt, sie wäre daher einige Monate noch des Testators Tode vorgenommen. Die Heirath der Witwe noch im nam Jahr habe diese Handlung völlig gerechtfertiget. Laut Theilungs Protoholls vom 29sten März 1790 wären verschiedene Theile des Mobiliar Nachlaßes, der sonst ganz verbraucht wären, in natura unter der Witwe und den Kindern vertheilt, daß dabey Niemand präjudicirt worden, ergebe die Tage und darauf gegründete Kavel Ertheilung. Einige Stücke des selben wären der Witwe nach einer Taxe, die sie zum Theil noch etwas verbeßert überlassen, und sey ihr solches bey der wircklichen Theia Protocoll lung wieder angerechnet, wie das vom Marty 179 über die schlußliche Regelirung ausweise. der Antheil eines inden Erben habe außer dem in Natur erhaltenen Mobiliarn 1139 rt. 33. betragen, wovon 170 Rthl in Golde 169 Rthl. 33 s in

Slber bestanden hätten. Außerdem seyen noch das Haus in Loitz u. eine sub lite befriegene foderung an den rest. Meister Mehlen übrig geblie 101 ben. Erstenes sey nachher zu 600 Rthl. verkauft u. leztern zu 245 Rthl. verglichen. Von jenem habe die

Witwe 200 Rthl von diesem taliam partem mit 51 Rthl 32 s 141. 102 1 et Gold 32 f verhalten. Wille diese Ratae wären ihr laut der Vormundschaftsrechnungen baar aus

gezahlt. Da keine Veranlaßung gewesen, die Kinder von der Mutter zu nehmen, so

habe sie bis izt auch den Genieß gebrauch von Vermögen derselben laut §. 5. des Testaments gehabt an jährlich: 3.) das Vermögen der Kuranden bestehe in 5 versehendenen Posten, zusammen aus 2950 Rthl. die 3 lezten zu seinen 950 Rthl.

wären bey Theilung der Nehringschen Zufer u. der Majofeldtschre Schulden ihm, Hage non, zugefallen. Außerdem habe der set h. Graf Meyerfeldt der Mutter der Kuränden 1000 Rt N 2/3 unter der Bedingung legirt, daß sie erst nach Ableben für

ner Frau Witwe fällig seyn, u. nach dem Tode der Mutter der Kuranden diesen zu

fallen sollten. Die Frau Grafen habe aber schon im Nov. 1802 den Thilowschen Thelung ten 500 Rthl pl. hierauf ausbezahlt, u. der Stiefvater, der damit Saaten u. Inventarium des bey Marlow in Mecklenberg gekauften Gehöfts bezahlt, habe einen Ey Gottehanischen Revers darüber zur Sicherviden 500 Rth heit seiner StiefKinder ausgestellt. 4.) Anlangend des Kapital, das der erwähnte Stiefvater aus den Mitteln

ihrer Kuranden angeliehen; so sey dis im Trinit. 1791 geschehen. Im J. 1794 als er

nach Mecklenburg mit seiner Fern gezogen, hätten sich beyde verbindlich gemacht

die ihnen für Unterhalt u. Erziehung der Kuranden zukommenden Zinsen von deren Kapitalien sich solange kürtzen zu laßen, bis das Capital der 500 Rthl wieder abgepoustragen seyn würde. Bis Trinit. 1794. hätten jozb sie die Zinsen erhalten; von da an aber wären seit Petri 1795 bis dahin 1798 ein 1768 rt. 92.  behalten worden

wovion, nach Abzug der angeliehenen – 500 rt imgleichen des Antheils der Kuranden an der eingegangenen Mehlschen Schuld 157. 44 der Saldo von 110. 13 1/

 

8-9. 8. 104 un die Mutter der Kenwuden ausbezahlt, und die beyden lezterwähnten Pöste von 500. rt. 157 Rhl in den Meyerfeldtschen Gütern bestätiget wären. diese Angaben verificirten sich aus den voemundschaftlichen Rechnungen vom 10ten Jan. 1794 bis dem 21sten ej. 1796 u. vom 21sten Jan. 1796 bis dem 18ten Jun. 1798 C. No. 3. 4. Fol. 57 885. Was ferner, nach diesen allgemeinen bemerdungen die besonderen Aufgaben des Hofgerichtlichen Mandats betreffe; so hätte sich ad 1. die ist 17 Jahr alte Tochter bey ihren Eltern zu Martow, auf, wo diese ein eigenthümliches Gehöfte besitzen. Sie sey nach ihrem Stande gut erzogen, und unterstat zu ihre Mutter in der Wirthschaft, um solche gründlich zu erlernen, der 15. jährige Sohn habe bis Ostern 1805 Schul Winterricht genoßen und erleine izt bey einem flüßigen Kaufmann zu Teterow die Handlung. Er laße sich gut an, u. der Kaufmann seines Stiefvaters Schwägerin sey, mit ihren zuwieden. ad 2. das Wohnhaus in Loitz sey für 30 Rthl. Ver 105 erthel gewesen, u. hätten deßeitige Steuern und Reparaturen bezahlt werden müßen. Da die Witwe nach dem Testament den Geniesbrauch des gantzen Vermögens habe, solange sie die Kinder in Kost und Kleidung bey sich unterhalte; so hätten die lezteren von der Erhaltung des Hauses nur Nachtheil, nicht vortheil haben können. Da sie beym Tode des Vaters noch sehr jung; so hätte auch das Hans für sie selbst zum Gebrauch nicht conservirt werden können, und es sey leichter gewesen, für die Erhaltung des Capitals als des Hauses zu sorgen. Zu dem wäre die Witwe wegen ihrer Wiederverheirathung darauf beständen den Verkauf damit sie ihren Antheil in Gelde erhielte, u. hätte das Testament auf ihre Seite gehabt, dis habe den Obervormund bewogen in die Veräußerung zu willigen. Im Licitationstermin habe er Steinmari 650 rt geboten, und die Käufer zu einem hoheren 106 Fol zu bewegen. Dieser Zweck, sey nicht erreicht, u. daher das Haus unverkauft geblieben. Weil aber

der 107 1577 der Grunde zur Veräußerung der nämlichen geblieben, und der Licitant Ascher nicht siecher gewesen, so habe der Obervormunden term 23sten Dec. 1791. die Einwilligung dazu ertheilt, daß das Haus für 600 Rt. Verkauf werde. Ein anderen Liebhaber habe sich in der zwischenzeit nicht gefunden, u. so sey es im die Kaufmanns Witwe Jael Vossen, für die Guebel geboten, am 600 Rthl überlaßen. Diesem nach sey bey dem Verkauf dieser rei uno bitis pflichtmäßig verfahren. ad 3 sie bey den Acten befindlichen 6 Vormundschafts – Rechnungen wären von ihm, Hagenow, übergieben, u. bis zum J. 1798 worsel. K. K. Pommersche, nachher bis Trinitat. 1802 von deßen Sohn revidirt, u. quitirt. ad 4. Zwar hätten sie in Ansehung des der Mutter ihrer Kuranden ex testamento zugefallenen Erbtheils keine Sicherheitsmaasse gehn für leztere angewandt; allein sie wären darunter der testamentarischen dis position gefolgt. Diese verordne im §. 5. auf den Fall der Wiederverheirathung der tation eine ordentliche Theilung sowohl der Kapitalien, als der übrigen, auch Mobiliar Verlaßenschaft, zwischen jener u. den Kindern in völlig gleiche Theile ganz deutlich. Hier überlaße der Ehemgen seiner conjugi binn

tae das was er ihr vermacht habe, zum Eigenthum von einen solchen Fall disponire

die L. 3 seq. C. de sec. rept. nicht u. die Nov. 22. c. 2 ende einer Testamenterischen disposition dieser Art das Wort, da der Gesetzgeber dem Testator ausdrückl. die Gewalt beylege, die Nachtheile der zweiten Ehe aufzuheben. Nach der Meynung berühmten Rechtslehrer fänden, daher auch ex jure civili die poenae secundarum

naptiren nicht statten, wenn ein Ehegatte in die zweite Ehe des Anderen willige.

Wornher P. 3. F. 2 obs. 409 Lieser Sp. 300 med. 20. dergleichen Einwilligung sey aber vorhanden wenn der priemortens disponire, daß die conpr